Am 1. November 2022 haben die Schweiz und Deutschland ein Abkommen über die Zusammenarbeit ihrer Wettbewerbsbehörden (das „Abkommen“) unterzeichnet. Inhaltlich bestehen starke Ähnlichkeiten mit dem 2014 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts.
Der Hauptinhalt der Vereinbarung
Das Übereinkommen zielt darauf ab, eine wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in grenzüberschreitenden Situationen sicherzustellen. Das Abkommen ist dem 2014 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts nachempfunden.
Die Vereinbarung ermöglicht eine künftige Zusammenarbeit zwischen der Schweizer Wettbewerbskommission („WEKO“) und dem deutschen Bundeskartellamt. Künftig können sie koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, beispielsweise koordinierte Razzien oder den Austausch von Verschlusssachen und Beweismitteln. Neben der Zustellung allgemein definierter hoheitlicher Akte erlaubt das Abkommen auch die direkte Zustellung von Mitteilungen, Auskunftsersuchen und sonstigen Mitteilungen, die in dem anderen betroffenen Vertragsstaat keine hoheitlichen Akte darstellen. Das Bundeskartellamt ist auch berechtigt, im Rahmen der Vereinbarung erlangte Informationen (Artikel 8) an die Kommission der Europäischen Union weiterzugeben. Andererseits bedarf die Weitergabe dieser Informationen an Wettbewerbsbehörden in anderen EU-Ländern der vorherigen Zustimmung der WEKO.
Ausblick und Fazit
Das Abkommen muss noch von der Schweizerischen Bundesversammlung genehmigt werden. Nach Inkrafttreten frühestens im September 2023 ist mit einer Zunahme von Parallelverfahren in grenzüberschreitenden Fällen in der Schweiz und in Deutschland zu rechnen. Bei solchen Aktionen wird eine einheitliche und abgestimmte Verfahrensstrategie für beide Länder wichtiger. Da das Bundeskartellamt in der Datenwirtschaft besonders aktiv ist, könnte die Vereinbarung für Unternehmen gerade in diesem Bereich wichtiger werden als die bereits bestehende Kooperationsvereinbarung mit der Europäischen Union.
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