Im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung und Modernisierung des Patentgesetzes vom 10. August 2021 wurden im deutschen Patentrecht einige Änderungen vorgenommen. Diese Änderungen sollen das deutsche Patentrecht und andere Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums vereinfachen und modernisieren. Zu den wichtigsten bereits in Kraft getretenen Änderungen zählen die Verteidigung der kodifizierten Verhältnismäßigkeit von Unterlassungsklagen in Patentverletzungsverfahren und der beschleunigte Ablauf von Nichtigkeitsverfahren zur besseren Angleichung von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren. Folgende weitere Änderungen des Patentverfahrens treten zum 1. Mai 2022 in Kraft:
- Die Frist für den Eintritt von PCT-Anmeldungen in die deutsche nationale Phase beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wird von 30 auf 31 Monate ab dem Anmelde- bzw. Prioritätstag verlängert. Somit haben Anmelder einen zusätzlichen Monat Zeit, um die Eintrittsgebühr für die nationale Phase zu entrichten, und für den Fall, dass die internationale Anmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht wird, muss eine Übersetzung in deutscher Sprache eingereicht werden (Artikel III, Abschnitte 4 und 6 des Gesetzes über internationale Patentverträge ).
- Der Parteienwechsel im Einspruchsverfahren wird bei einem Wechsel des Patentinhabers vereinfacht und gestrafft. Neu in das Register als Rechtsinhaber eingetragene Personen können in laufenden Einspruchsverfahren ohne Zustimmung der anderen Verfahrensbeteiligten an die Stelle des bisherigen Rechtsinhabers treten (§ 30 Abs. 3 Satz 3 PatG).
- Das Gesetz wird aktualisiert, um die Bezeichnung des/der Erfinder(s) in den Patentveröffentlichungen widerzuspiegeln und in den Aufzeichnungen den Namen und die Ortsangabe (§ 63 (1) PatG) aufzunehmen, sofern nichts anderes verlangt wird.
Im Hinblick auf die allgemeinen Bestimmungen aller Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes ist die Möglichkeit zur Teilnahme an mündlichen und mündlichen Verhandlungen sowie zur Beweisführung mittels Bild- und Tonübertragung vorzusehen. In geeigneten Fällen, die das DPMA entscheidet, können Beteiligte per Videokonferenz an Sitzungen teilnehmen. Es wird weiterhin möglich sein, physisch anwesend zu sein, um an der Sitzung vor Ort teilzunehmen. Diese Option wird verfügbar sein, sobald die erforderliche technische Infrastruktur geschaffen ist.
Darüber hinaus werden alle geltenden gesetzlichen Feiertage an einem oder mehreren DPMA-Standorten (München, Jena und Berlin) zum Zweck der Fristverlängerung anerkannt, um rechtliche Zweifel bei der Fristberechnung auszuräumen. Schließlich wird die Jahresgebühr für die Pflege von Patenten oder Patentanmeldungen moderat erhöht. Die Gebührenänderung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
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