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Der deutsche Autohersteller klagt auf den Ausstieg aus Verbrennungsmotoren

Der deutsche Autohersteller klagt auf den Ausstieg aus Verbrennungsmotoren

Ulf Allhoff-Cramer hat mit Unterstützung von Greenpeace Klage gegen Volkswagen beim Landgericht Detmold eingereicht. Er will den Autobauer fordern, aus Klimaschutzgründen bis 2030 keine Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor mehr zu produzieren. Bei der ersten mündlichen Verhandlung in dem Fall in der vergangenen Woche äußerte das Gericht Zweifel an der Begründetheit der Klage.

Allhoff-Cramer, der zusammen mit seiner Familie einen Bio-Bauernhof mit Wald bewirtschaftet, sagte, die Klimaauswirkungen der Geschäftstätigkeit von VW beträfen einige seiner zentralen rechtlichen Anliegen: sein Eigentum, seine Gesundheit und sein „Recht auf Einsparung von freiheitsbedingten Treibhausgasen“. Der Landwirt will von den Autoherstellern verlangen, den Einbau von Verbrennungsmotoren auf maximal 25 Prozent der zwischen 2021 und 2029 verkauften Pkw und leichten Nutzfahrzeuge zu begrenzen, ab 2030 gar nicht mehr. Er will es auch auffordern, die Kohlendioxidemissionen bis 2030 um 65 % im Vergleich zu seinen Emissionen von 2018 zu senken.

Das Landgericht Detmold hat in der mündlichen Verhandlung vergangene Woche Zweifel an der Klage geäußert. Sie sagte, Allhoff-Cramer und sein Anwalt sollten konkret erklären, welche negativen Auswirkungen er erfahren hat und welche seiner Rechte aufgrund von Kohlendioxidemissionen verletzt wurden. Hinsichtlich seiner Eigentumsrechte sei dies laut Gericht nicht eindeutig gewesen, ebenso seine Gesundheit. In Bezug auf das Recht auf Wahrung der „Treibhausgasfreiheit“, auf das Alhof Kramer angewiesen ist, fragte sich der Vorsitzende Richter, was das eigentlich bedeute. Er hatte Zweifel an der Möglichkeit, dieses Recht anzuerkennen.

Der Begriff „Treibhausgasfreiheitsrecht“ bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem vergangenen Jahr. In dieser wegweisenden Entscheidung forderte das Gericht den deutschen Gesetzgeber auf, das Klimaschutzgesetz des Bundes zu ändern. Teile des Gesetzes seien verfassungswidrig, weil es nicht klar genug regele, wie die gesetzlich vorgeschriebene Treibhausgasminderung in der Zeit nach 2030 erreicht werden soll, was in die teils noch sehr starken bürgerlichen Freiheiten der Kläger eingreifen würde jung. , in dem die Belastungen durch hohe Emissionsminderungen auf Zeiträume über das Jahr 2030 hinaus verschoben werden. Das Bundesverfassungsgericht stützte sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf Artikel 20a des Grundgesetzes, in dem es heißt: „Hinsichtlich seiner Verantwortung gegenüber künftigen Generationen trägt der Staat muss die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere durch Gesetzgebung, nach Recht und Recht, durch vollziehende und gerichtliche Verfahren im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung schützen.“

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Allerdings hat das Landgericht Detmold im Fall Allhoff-Cramer darauf hingewiesen, dass Artikel 20a kein Grundrecht darstellt.

Das Landgericht Detmold sah Kausalitätsprobleme. Sie wies darauf hin, dass unklar sei, wie und ob die Kohlendioxidemissionen und die damit verbundenen Folgen dem Fahrzeughersteller zugerechnet werden könnten. Außerdem warf es die Frage auf, ob die durch die Fahrzeuge der Tochtergesellschaften verursachten Emissionen der Beklagten als Muttergesellschaft zugerechnet werden könnten. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass rechtswidriges Verhalten des Autoherstellers unwahrscheinlich erscheint, da es keine festgelegten Budgets für Treibhausgase gibt. Für verbindliche Vorgaben zum CO2-Ausstoß sei der Gesetzgeber zuständig, nicht die Gerichte.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass – wenn tatsächlich eine Verpflichtung bestehe – der Fahrzeughersteller immer noch entscheiden müsste, wie er den Schaden am Eigentum von Allhof-Cramer abstellen kann.

Die Anwältin von Allhof-Cramer sagte, sie habe bereits die Sichtweise des Landwirts dargeboten. Bestätigte Rechtsgutverletzungen sind bereits in erheblichem Umfang aufgetreten und können auch wissenschaftlich belegbar sein. Gegebenenfalls solle dies durch ein Sachverständigengutachten des Gerichts geklärt werden, sagte sie.

Allhof-Cramer und sein Anwalt können bis zum 30. Juni auf die Weisungen des Gerichts reagieren. Die andere Partei kann dann innerhalb von sechs Wochen ihre Stellungnahme abgeben. Das Landgericht Detmold wird seine Entscheidung am 9. September veröffentlichen.

Dies ist nicht die einzige Klimaschutzmaßnahme gegen einen deutschen Autohersteller. Weitere Verfahren sind vor deutschen Gerichten anhängig. Im Oktober 2021 reichte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) in Stuttgart und München Klimaschutzklagen gegen Mercedes-Benz und BMW ein. Auch die DUH fordert ein Ende des Verbrennungsmotors bis 2030. Die Klimaaktivistin Clara Meyer und die Greenpeace-Vorstände Roland Heep und Martin Kaiser reichten im November 2021 beim Landgericht Braunschweig Klage (125 Seiten / 1,4 KB) gegen Volkswagen ein – und sie auch einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Verbrennungsmotor erzwingen wollen. Unterdessen bereitet die Europäische Union den Ausstieg aus dem Verbrennungsmotor bis 2035 vor.

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Klimaklagen sind weltweit auf dem Vormarsch und werden immer vielfältiger, sowohl in Bezug auf die rechtliche Begründung als auch in der Wahl der Angeklagten. neu Prüfbericht (2913 Seiten PDF / 84,4 MB) des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen beschreibt klimabezogene Klagen als ein Instrument, das zunehmend eingesetzt wird, um das Verhalten von Regierungen und Unternehmen zu beeinflussen.