Der Oberste Verwaltungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, hat entschieden, dass Kommunen das Wettbüro nicht mehr besteuern können.
Die Klage wurde ursprünglich von Buchmachern eingereicht, die Wettbüros in der deutschen Stadt Dortmund betreiben. Seit 2014 erhebt die Stadt eine Gemeindesteuer, die sich an der Größe der eigentlichen Wettshop-Fläche orientiert – definiert als die Bereiche, in denen Wetten bearbeitet und überwacht werden. Die Steuer soll direkt an die Verbraucher weitergegeben werden.
Im Jahr 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht jedoch, dass die Steuer nicht auf der Lagerfläche basieren könne, was die Stadt dazu veranlasste, die Satzung in eine 3-prozentige Wetteinsatzsteuer umzuschreiben – dies zusätzlich zu den 5 %, die vom Bund erhobene Aktiensteuer für den Sport Wetten.
Daraufhin ließ das Oberverwaltungsgericht Münster die Revision zu, ob diese Mehrebenenbesteuerung wegen Ähnlichkeiten mit Lotteriesteuern unzulässig sei, die sowohl kommunale als auch Bundessteuern nicht zulassen.
Der BGH hat das Berufungsverfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit der kommunalen Wohnungssteuer ausgesetzt, deren Ausgang voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Topfsteuer haben wird. Im März entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Steuer nichtig sei, was zu einer Berufung im Dortmunder Verfahren führte.
Der Präsident des Deutschen Sportwetten Verbandes (DSWV) Matthias Dahms begrüßte das Urteil:
„Viele Wettbüros werden seit vielen Jahren zu Unrecht doppelt besteuert, obwohl wir von Anfang an auf die Rechtswidrigkeit der zusätzlichen kommunalen Wettbüroabgabe hingewiesen haben. Nun ist der jahrelange Kampf der Behörden endlich gewonnen worden.“
In der Vergangenheit hat der Verband die Steuer bekämpft, unter anderem in einem Bericht aus dem Jahr 2019, in dem ihre Rechtmäßigkeit in Frage gestellt wurde.
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