Limburger Zeitung

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Erneute Reform der Erbschaftssteuer – ist alles wieder bei Null?

Erneute Reform der Erbschaftssteuer – ist alles wieder bei Null?

Ab dem 1. Januar 2024 wird das Partnerschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) die rechtliche Behandlung von Personengesellschaften grundlegend reformieren. Als Reaktion auf die möglichen Folgen der Grunderwerbsteuer hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Diskussionsentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vorgelegt. Das Vorhaben sieht eine grundlegende Neuordnung der Besteuerung von Anteilen an Immobilienholdinggesellschaften vor und die Grunderwerbsteuer wird in diesem Zusammenhang völlig neu geordnet.

Das Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit vom 10. August 2021 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und wird weitgehend aufgehoben.jismstand(Miteigentum) als Rechtsnorm des Personengesellschaftsrechts. Nach Ansicht des BMF entfällt damit die Berechtigung für eine unterschiedliche Behandlung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bei der Erbschaftsteuer, etwa die steuerneutrale Übertragung von Immobilien an und durch Personengesellschaften. mit StornierungGiststandwürde der realistische Bezugspunkt für diese steuerlichen Vorteile einer Nachlassverlegung wegfallen. Mangels Begründung kann es keine neuen Steuervorteile ausschließlich für Personengesellschaften geben. Darüber hinaus setzen die geltenden Vorschriften Aufbewahrungsfristen voraus, die ohne Gesetz nicht eingehalten werden können.“jismstandDies hätte einen (unschuldigen) Verstoß gegen die Aufbewahrungsfrist und damit eine Nachversteuerung bereits erfolgter Übertragungen zur Folge.

Von den bisher drei bekannten Lösungen („Minimalansatz“: kein automatischer Verstoß gegen Aufbewahrungsfristen; „Zwischenlösung“: gesetzliche, formneutrale Verlängerung bestehender Körperschaftsteuervorteile) favorisiert das BMF die „wunderbare Lösung“ im Diskussionsentwurf, der darauf abzielt, die Unparteilichkeit der Rechtsform auch auf den Austausch von Geschäftspositionen auszuweiten.

Diese „wunderbare Lösung“ stellt offenbar die Modernisierung der Erbschaftsteuer (das sogenannte GrESt-MoMo) dar, die kürzlich von der „Arbeitsgemeinschaft Erbschaftsteuer“ eingeführt wurde:

  • Die Regelungen zu Aktiengeschäften werden dahingehend geändert, dass anstelle der bisherigen strengen 90-Prozent-Grenze und Zehn-Jahres-Frist die Konsolidierung aller Aktien, also 100 %, entscheidend ist.
  • Strenge Grenzen und Fristen sollten durch unbestimmte Rechtsklauseln ersetzt werden.Akquisitionsgruppe“ Und „Zinsservicewas wiederum durch nicht erschöpfende normative Beispiele gestützt wird.
    • der Begriff „AkquisitionsgruppeDabei handelt es sich um eine gemeinsame Investorenvereinbarung, bei der sich mehrere Erwerber inhaltlich über Ziel und Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie abgestimmt haben.
    • Die „Zinsservice„Dazu zählen auch Anteile, die von einer anderen Person zugunsten des Käufers oder der Übernahmegruppe gehalten werden. Dies ähnelt der Rechtsprechung zu Private Equity und entrechteten Aktionären. Solche Anteile werden bei der Ermittlung der Beteiligungsquote nicht berücksichtigt, so dass die 100-Prozent-Grenze gelten würde.“ schneller erreicht.
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Aufgrund ungeklärter rechtlicher Rahmenbedingungen unterliegen diese Regelungen künftig auch einer Erbschaftssteuer, die bisher von strengen Grenzen und Fristen profitieren konnte. Darüber hinaus gäbe es erhebliche Auslegungsfragen und die vom Ministerium gewünschte rechtssichere Behandlung der Grunderwerbsteuer erscheint fraglich. Es wird davon ausgegangen, dass nur die Rechtsprechung im Einzelfall eine abschließende Klärung herbeiführt.

Weitere Änderungen betreffen die Konzerngrundstücksklausel, die darauf abzielt, konzerninterne Übertragungen von der Grunderwerbsteuer zu befreien (drückende Lösung), sowie die Anerkennung von Anteilsgeschäften, bei denen die Immobilie nicht nur für Rechnung von Investmentfonds gehalten wird der Kapitalverwaltungsgesellschaft, aber auch dem betreffenden Investmentfonds zuzurechnen, so dass die Übertragung von Anteilen an Investmentfonds auch zur Erhebung der Grunderwerbsteuer führt.

Das Ministerium ist zeitlich sehr ambitioniert und möchte, dass die Änderungen bis zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Ob die vorgeschlagenen Änderungen wie geplant in Kraft treten, wird sich nach ausführlichen rechtspolitischen Gesprächen zwischen Bund und Ländern entscheiden. Staaten, die diesbezüglich Gesetzgebungsbefugnisse haben, haben sich noch nicht offiziell etabliert. Die Herausforderung für alle, die in den kommenden Monaten in Immobilien investieren, besteht darin, die Entwicklung genau im Auge zu behalten. Manche Konstruktionen müssen sehr kritisch beurteilt werden, während andere Situationen möglicherweise außerhalb des steuerlichen Bereichs liegen.

Ab dem 1. Januar 2024 wird das Partnerschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) die rechtliche Behandlung von Personengesellschaften grundlegend reformieren. Als Reaktion auf die möglichen Folgen der Grunderwerbsteuer hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Diskussionsentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vorgelegt. Das Vorhaben sieht eine grundlegende Neuordnung der Besteuerung von Anteilen an Immobilienholdinggesellschaften vor und die Grunderwerbsteuer wird in diesem Zusammenhang völlig neu geordnet.

Das Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit vom 10. August 2021 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und wird weitgehend aufgehoben.jismstand(Miteigentum) als Rechtsnorm des Personengesellschaftsrechts. Nach Ansicht des BMF entfällt damit die Berechtigung für eine unterschiedliche Behandlung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bei der Erbschaftsteuer, etwa die steuerneutrale Übertragung von Immobilien an und durch Personengesellschaften. mit StornierungGiststandwürde der realistische Bezugspunkt für diese steuerlichen Vorteile einer Nachlassverlegung wegfallen. Mangels Begründung kann es keine neuen Steuervorteile ausschließlich für Personengesellschaften geben. Darüber hinaus setzen die geltenden Vorschriften Aufbewahrungsfristen voraus, die ohne Gesetz nicht eingehalten werden können.“jismstandDies hätte einen (unschuldigen) Verstoß gegen die Aufbewahrungsfrist und damit eine Nachversteuerung bereits erfolgter Übertragungen zur Folge.

Von den bisher drei bekannten Lösungen („Minimalansatz“: kein automatischer Verstoß gegen Aufbewahrungsfristen; „Zwischenlösung“: gesetzliche, formneutrale Verlängerung bestehender Körperschaftsteuervorteile) favorisiert das BMF die „wunderbare Lösung“ im Diskussionsentwurf, der darauf abzielt, die Unparteilichkeit der Rechtsform auch auf den Austausch von Geschäftspositionen auszuweiten.

Diese „wunderbare Lösung“ stellt offenbar die Modernisierung der Erbschaftsteuer (das sogenannte GrESt-MoMo) dar, die kürzlich von der „Arbeitsgemeinschaft Erbschaftsteuer“ eingeführt wurde:

  • Die Regelungen zu Aktiengeschäften werden dahingehend geändert, dass anstelle der bisherigen strengen 90-Prozent-Grenze und Zehn-Jahres-Frist die Konsolidierung aller Aktien, also 100 %, entscheidend ist.
  • Strenge Grenzen und Fristen sollten durch unbestimmte Rechtsklauseln ersetzt werden.Akquisitionsgruppe“ Und „Zinsservicewas wiederum durch nicht erschöpfende normative Beispiele gestützt wird.
    • der Begriff „AkquisitionsgruppeDabei handelt es sich um eine gemeinsame Investorenvereinbarung, bei der sich mehrere Erwerber inhaltlich über Ziel und Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie abgestimmt haben.
    • Die „Zinsservice„Dazu zählen auch Anteile, die von einer anderen Person zugunsten des Käufers oder der Übernahmegruppe gehalten werden. Dies ähnelt der Rechtsprechung zu Private Equity und entrechteten Aktionären. Solche Anteile werden bei der Ermittlung der Beteiligungsquote nicht berücksichtigt, so dass die 100-Prozent-Grenze gelten würde.“ schneller erreicht.
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Aufgrund ungeklärter rechtlicher Rahmenbedingungen unterliegen diese Regelungen künftig auch einer Erbschaftssteuer, die bisher von strengen Grenzen und Fristen profitieren konnte. Darüber hinaus gäbe es erhebliche Auslegungsfragen und die vom Ministerium gewünschte rechtssichere Behandlung der Grunderwerbsteuer erscheint fraglich. Es wird davon ausgegangen, dass nur die Rechtsprechung im Einzelfall eine abschließende Klärung herbeiführt.

Weitere Änderungen betreffen die Konzerngrundstücksklausel, die darauf abzielt, konzerninterne Übertragungen von der Grunderwerbsteuer zu befreien (drückende Lösung), sowie die Anerkennung von Anteilsgeschäften, bei denen die Immobilie nicht nur für Rechnung von Investmentfonds gehalten wird der Kapitalverwaltungsgesellschaft, aber auch dem betreffenden Investmentfonds zuzurechnen, so dass die Übertragung von Anteilen an Investmentfonds auch zur Erhebung der Grunderwerbsteuer führt.

Das Ministerium ist zeitlich sehr ehrgeizig und möchte, dass die Änderungen bis zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Ob die vorgeschlagenen Änderungen wie geplant in Kraft treten, wird nach ausführlichen rechtspolitischen Diskussionen zwischen Bund und Ländern entschieden. Staaten, die diesbezüglich Gesetzgebungsbefugnisse haben, haben sich noch nicht offiziell etabliert. Die Herausforderung für alle, die in den kommenden Monaten in Immobilien investieren, besteht darin, die Entwicklung genau im Auge zu behalten. Manche Konstruktionen müssen sehr kritisch beurteilt werden, während andere Situationen möglicherweise außerhalb des steuerlichen Bereichs liegen.