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EU-Nachhaltigkeits-Sorgfaltspflichtgesetz wird „weiten Anwendungsbereich“ haben

EU-Nachhaltigkeits-Sorgfaltspflichtgesetz wird „weiten Anwendungsbereich“ haben

Kommission Vorschlag für Leitlinien zur Due Diligence der Nachhaltigkeit von Unternehmen. Die 17.000 in der Europäischen Union tätigen Unternehmen könnten verpflichtet werden, ganze Lieferketten auf Umwelt-, Klimaschutz- oder Menschenrechtsverletzungen zu überwachen. Von den neuen Pflichten sind nur KMU ausgenommen, die aber auch betroffen sind, wenn sie Zulieferer für größere Unternehmen sind.

Die neuen Regeln gelten für Unternehmen, einschließlich Holdinggesellschaften anderer Rechtsformen, sowie regulierte Finanzdienstleistungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 150 Millionen Euro. Ein in der EU ansässiges Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro wäre ebenfalls verpflichtet, seine Lieferketten zu überwachen, wenn es mehr als die Hälfte seines Umsatzes in einem der im Richtlinienvorschlag identifizierten Risikosektoren erzielt. Dazu gehören die Textil- und Lebensmittelindustrie sowie die Gewinnung von Bodenschätzen, die Grundstoffindustrie und der Großhandel.

Die Regelungen der Richtlinie gelten auch für Unternehmen außerhalb der EU, unabhängig von der Zahl ihrer Mitarbeiter, sofern die Erlöse aus ihren EU-Geschäften diese Grenzen erreichen. Die EU-Kommission geht davon aus, dass insgesamt 13.000 Unternehmen in der EU und 4.000 Unternehmen außerhalb der EU betroffen sein werden, wenn die neuen Verpflichtungen wie im Vorschlag skizziert in Kraft treten.

Betroffene Unternehmen müssen die tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit und der ihrer Lieferanten auf Menschenrechte und Umwelt identifizieren. Sie müssen Maßnahmen ergreifen, um diese Auswirkungen zu verhindern oder erheblich zu reduzieren. Sie müssen auch die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen überwachen und öffentlich darüber Bericht erstatten. Außerdem müssen sie ein Beschwerdeverfahren einrichten, durch das sie über Menschenrechts- und Umweltverletzungen informiert werden können.

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Gegen Unternehmen, die gegen die Vorschriften der Richtlinie verstoßen, werden Bußgelder verhängt. Darüber hinaus sieht die vorgeschlagene Richtlinie vor, dass Personen, die durch Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten geschädigt wurden, Unternehmen auf Schadensersatz verklagen können.

Darüber hinaus müssen Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 150 Millionen Euro einen Plan entwickeln, um sicherzustellen, dass ihre Geschäftsstrategie mit dem Ziel übereinstimmt, den globalen Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen. Die Kommission will Führungskräfte verpflichten, „die Umsetzung der Sorgfaltspflicht vorzubereiten, zu überwachen und in die Unternehmensstrategie zu integrieren“. Die Kommission sagte, dass die Berücksichtigung von Menschenrechten und Umwelt als Teil ihrer Pflicht verstanden werden sollte, im besten Interesse des Unternehmens zu handeln.

Dr. Eck W. Grunert, Compliance-Experte bei Pinsent Masons, sagte: „Die vorgeschlagene Richtlinie legt einen weiteren Eckpfeiler für die ständig wachsende internationale und nationale Gesetzgebung, die sich mit Menschenrechts- und Umweltrisiken in der Lieferkette befasst, wie z. B. in Großbritannien und Australien Sklavereigesetze, niederländisches Arbeitsrecht und Aufsichtspflichtgesetze Französisch Die Kombination mit Klimaschutzanforderungen macht die vorgeschlagene EU-Richtlinie zu einem einzigartigen Teil der ESG-Gesetzgebung.“

Der Richtlinienvorschlag wird laut Kommission dazu beitragen, eine rechtliche Fragmentierung innerhalb der EU zu vermeiden und damit Rechtsunsicherheiten für EU-weit tätige Unternehmen zu verringern, da viele EU-Mitgliedstaaten bereits eigene Lieferkettengesetze erlassen haben und andere Mitgliedstaaten daran arbeiten Gesetze .

Beispielsweise hat Deutschland im vergangenen Sommer ein Gesetz zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette erlassen. Sie tritt ab 2023 stufenweise in Kraft und verpflichtet große deutsche Unternehmen sowie ausländische Unternehmen mit einer Niederlassung in Deutschland, Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Unternehmen selbst und ihre Zulieferer im In- und Ausland bestimmte Umwelt- und Sozialstandards einhalten. Das deutsche Lieferkettenrecht gilt ab 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland, unabhängig von der Umsatzgröße. Ab 2024 werden auch kleinere Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten erfasst.

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Dr. Grunert: „Nachdem das deutsche Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz 2021 verabschiedet wurde, zeigt die vorgeschlagene Richtlinie einmal mehr die Bedeutung des Themas für Unternehmen.“ Und wenn der Umfang so umfangreich ist, wie vorgeschlagen, eine viel größere Anzahl von Unternehmen, die in der Branche aktiv sind Die EU wird verpflichtet, Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen in ihrer Lieferkette sowie zusätzliche Haftungsrisiken zu ergreifen. Im Gegensatz zum deutschen Lieferkettenrecht befasst sich der Richtlinienentwurf auch mit dem Klimaschutz. Unternehmen müssen sich daher dringend mit relevanten Risiken in der Lieferkette befassen um sie durch geeignete Compliance-Maßnahmen abzumildern.“

Der Vorschlag wird nun dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat vorgelegt. Im Falle einer Genehmigung haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Außerdem muss jeder Mitgliedstaat eine nationale Behörde benennen, die die Einhaltung der Richtlinie überwacht.