8. Dezember 2021, Bundesverband deutscher Banken (Deutscher Bankenverband – „BdB“) Veröffentlichung einer Stellungnahme zur Entscheidung zur Reform des freiwilligen Einlagensicherungssystems der Privatbanken (Einlagensicherungsfonds – „ESF“). Die wichtigsten Änderungen sind:
- Eine schrittweise Senkung der maximalen Einlagensicherung je Einleger, 1 Mio. EUR für natürliche Personen und 10 Mio. EUR für Unternehmen ab dem 1. Januar 2030;
- Begrenzte Sicherheit für Einlagen in Deutschland – Einlagen bei Auslandsfilialen deutscher Banken sind nicht mehr geschützt; Und
- Mit Ausnahme von engen Zulassungskriterien und den meisten öffentlichen und zusätzlichen Finanzinstituten wie Versicherungen oder Investmentfonds.
BdB hat bisher nur einen zur Verfügung gestellt Pressemitteilung Und Einige Fragen beantwortet Die erwarteten Änderungen öffnen einige wichtige Probleme. Die noch nicht geänderte Satzung des ESF wird sich mit diesen Fragen befassen und allen Marktteilnehmern zusätzliche Klarheit verschaffen.
Die Rolle des ESF in Deutschland
Die Einlagensicherung in Deutschland basiert auf zwei Säulen: einer gesetzlichen Einlagensicherung einerseits und einer freiwilligen Einlagensicherung andererseits.
- Die gesetzliche Einlagensicherung schützt im Insolvenzfall einer Bank erstattungsfähige Einlagen bis 100.000 Euro pro Einleger. Gesetzliches Einlagensicherungssystem für private Banken – und Und an öffentliche Banken ab 1. Oktober 2021 – Entschädigungseinrichtung der deutschen Privatbanken (Entschädigungsregelung der deutschen Banken – „Edp“).
- Der ESF ist ein freiwilliges Einlagensicherungssystem für private Banken in Deutschland, das sich aus Mitgliedern des BdB zusammensetzt. Alle Mitglieder des BdB sind grundsätzlich Mitglieder des ESF. Hierzu zählen deutsche Kreditinstitute, deutsche Zweigniederlassungen von EU-Kreditinstituten und Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen. Der ESF bietet ein hohes Schutzniveau, das innerhalb der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel eines Unternehmens maximal 15 % pro Einleger beträgt (Art. 72 CRR).
Die veröffentlichten Reformen des Einlagensicherungssystems gelten nur für das Freiwillige Einlagensicherungssystem ESF.
Erwartete Änderungen
Die ESF erwartet eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der Berechtigung und des Deckungsgrads bestimmter Einleger für Wertpapiere.
Reduzierung des Deckungsgrades
Natürliche Personen, Unternehmen, Trusts und Wohltätigkeitsorganisationen sind im Allgemeinen die in Frage kommenden Kreditgeber des ESF. Die Deckungssummen für diese Einleger werden jedoch schrittweise wie folgt reduziert:
Natürliche Personen und Stiftungen |
Firmen |
|
Ab 1. Januar 2023 |
5 Millionen Euro |
50 Millionen Euro |
Ab 1. Januar 2025 |
3 Millionen Euro |
30 Millionen Euro |
Ab 1. Januar 2030 |
1 Mio. Euro |
10 Millionen Euro |
Diese deutliche Reduzierung der Deckung von 15% der Eigenmittel beschleunigt den Gesamttrend. Der Abwärtspfad der ESF-Deckungsgrade ist bereits in der ESF-Satzung festgelegt, die derzeit eine Reduzierung der Eigenmittel eines Unternehmens um 8,75 % bis 2025 vorsieht (§ 6 Abs. 8 lit. a ESF-Satzung). Die neu veröffentlichten Überarbeitungen werden diese bestehende Lücke schließen und weiter dazu beitragen, die Gesamtabdeckung zu reduzieren.
Fokus auf Einlagen in Deutschland
Auch der ESF erwartet einen starken Fokus auf deutsche Einlagen. Kunden ausländischer Filialen deutscher Banken werden ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr durch ESF geschützt. Um jedoch einen Verdacht zu vermeiden,
- Einlagen bei EWR-Niederlassungen deutscher Kreditinstitute unterliegen der gesetzlichen Einlagensicherung (§ 56 Abs. 1 EinSiG); Und
- Die geplante Änderung hat keine Auswirkungen auf die deutschen Filialen ausländischer Banken.
Disqualifikation für institutionelle und öffentliche Einleger
Eine wesentliche Änderung betrifft Unternehmen des öffentlichen Rechts (Öffentliche Firmen) und Unternehmen des öffentlichen Rechts (Unternehmen des öffentlichen Rechts), die nicht mehr durch das freiwillige Einlagensicherungssystem geschützt sind. Die Novelle wird eine Vielzahl öffentlicher Einleger betreffen, darunter öffentliche Universitäten, staatliche deutsche Medien (wie ARD und ZDF), öffentliche Krankenhäuser und die katholische Kirche. Bund, Länder, Gemeinden und andere Gebietskörperschaften sowie ausländische Staaten sind nicht bereits durch bestehende ESF-Satzungen geschützt (§ 6 Abs. 4 lit. d ESF-Gesetze). Infolge der geplanten Revision kommt die deutsche öffentliche Hand im Wesentlichen – ohne Abschluss – nicht für die Einlagensicherung in Frage.
Die ESF-Reformen werden den Anspruch auf Einlagensicherung für institutionelle Anleger weiter einschränken. CRR-Kreditinstitute, Investmentinstitute und einige Finanzinstitute, die bereits nach ESF-Hilfsgesetzen ausgenommen sind (§ 6 (4) (a) – (c) der aktuellen Ausgabe der ESF-Gesetze, die Reform schließt nun auch Investitionen von Finanz- und Versicherungsunternehmen aus B. durch Sozialversicherungsfonds geschützt, nur institutionelle Anleger, die gesetzlich zur Anlage ihrer Einlagen verpflichtet sind, bleiben im Rahmen der Regel für Unternehmen geschützt. Sagte Hintergrund all dieser Änderungen ist die erhöhte Sicherheit schutzbedürftiger Einleger, die sich offenbar auf natürliche Personen mit Einlagen bis zu 1 Mio. UR und Unternehmen mit Einlagen bis zu 10 Mio. UR übertragen lässt. Dies könnte der unmittelbare Grund für die Reform sein Bankrott der Grünen Im März 2021. Der BdB nach Insolvenz schon erwähnt Öffentliche Einleger werden erwägen, ihre Berechtigung zu reduzieren, um das „Parken“ ihrer Gelder bei Privatbanken zu vermeiden. Darüber hinaus sind Deutschlands traditionell hohe Sparquote, das Niedrigzinsumfeld und die aktuellen Auswirkungen des Bundesgerichtshofs (Bundesgerichtshof) Urteil vom 27. April 2021 zu Änderungsverfahren für Banken können weitere wesentliche Gründe für die Auslösung dieser Änderungen sein.
Zeit und Großvater
Die ersten Änderungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft, die restlichen Änderungen werden in zwei Stufen eingeführt und die letzten Änderungen treten am 1. Januar 2030 in Kraft.
Bisher hat der BdB nur bekannt gegeben, dass die vor dem 1. Januar 2023 eingezahlten Beträge großvater werden. Die Bedingungen und der Zweck des Großvaters wurden noch nicht veröffentlicht. Es scheint jedoch, dass der BdB einen Großvater-Mechanismus ähnlich den früheren Änderungen der ESF-Gesetze verwenden wird. Der BdB sieht vor, dass für vergangene Deckungsrückgänge beispielsweise Einlagen bis zum nächsten Fälligkeits- bzw. Verfallsdatum (§ 6 Abs. 8 lit. d) übermittelt werden. 5 ESF-Satzung) unter den alten Sicherheitsstufen geschützt werden . Allerdings wird nur die Veröffentlichung geänderter Satzungen die dringend benötigte Orientierung in dieser wichtigen Frage geben.
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